Nachdem zwischen dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament letzte Woche eine vorläufige Einigung erzielt wurde, hat der parlamentarische Ausschuss für Justiz und Inneres nun die neuen EU-Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel gebilligt.

Durch die Einigung wird der grenzüberschreitende Zugriff auf elektronische Beweismittel in Strafverfahren verbessert, indem die Ermittlungsbehörden in die Lage versetzt werden, richterliche Anordnungen zu elektronischen Beweismitteln direkt an Serviceprovider wie etwa Social-Media-Plattformen in einem anderen Mitgliedstaat zu richten. Bislang verlief der grenzüberschreitende Zugriff auf diese Beweismittel sehr schleppend, zudem waren die Daten häufig bereits gelöscht, bevor die Strafverfolgung überhaupt aufgenommen werden konnte.

Die Europäische Kommission legte ihre Vorschläge zu Rechtsvorschriften über elektronische Beweismittel im Jahr 2018 vor. Die nun erzielte Einigung wird auf einer künftigen Plenartagung zur Abstimmung gebracht, bevor sie in europäisches Recht übergehen kann.

Birgit Sippel, innenpolitische Sprecherin der Sozialdemokratischen Fraktion und Verhandlungsführerin des Parlaments zu elektronischen Beweismitteln, sagte:

„Die Zahl der online begangenen Straftaten wächst. Elektronische Beweismittel spielen daher eine zunehmend größere Rolle bei Ermittlungen und Strafverfahren. Die Einigung über elektronische Beweismittel macht nun endlich den Weg frei für eine Zeitenwende in der europäischen Zusammenarbeit von Polizei und Justiz. Erstmals wird es nationalen Ermittlungsbehörden möglich sein, Serviceprovider in anderen EU-Mitgliedstaaten direkt zur Herausgabe oder Sicherung elektronischer Beweismittel aufzufordern, mit klaren Fristen und EU-weit einheitlichen Regeln.

Da das Strafrecht innerhalb der EU jedoch nur teilweise harmonisiert ist, birgt diese direkte Zusammenarbeit auch Risiken. In den Verhandlungen hat das Parlament daher darauf gepocht, dass Grundrechte gewahrt bleiben, insbesondere die Privatsphäre und der Datenschutz, aber auch Verfahrensrechte. Auf Druck des Parlaments wird bei Anordnungen zur Herausgabe besonders sensibler Daten, etwa Verkehrs- und Inhaltsdaten, künftig auch der Mitgliedstaat, in dem der Serviceprovider sitzt, über die Anordnung informiert, sofern nicht die gesuchte Person nachweislich im Ausstellungsstaat lebt und auch die Straftat dort begangen wurde. Die informierte Behörde muss dann die Anordnung innerhalb verbindlicher Fristen prüfen, woraufhin sie die Anordnung verweigern kann, etwa wenn die Tat im Land des Anbieters keine Straftat darstellt oder die Herausgabe der Daten eine Verletzung der Pressefreiheit bedeuten würde.

Die Einigung über elektronische Beweismittel bringt nun die Wende in einem langwierigen und beschwerlichen Prozess, zugleich enthält sie wichtige Schutzgarantien.“

Beteiligte Abgeordnete
Koordinatorin
Deutschland